Bund für Zupf- und Volksmusik Saar e.V.
-Landesverband Saar im Bund Deutscher Zupfmusiker-
Satzung
Präambel
In dieser Satzung wird zur besseren Lesbarkeit das generische Maskulin verwendet.
Hieraus ergeben sich keinerlei Benachteiligung des § 3 AGG.
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Bund für Zupf- und Volksmusik Saar e.V.“
-Landesverband Saar im Bund Deutscher Zupfmusiker-
und wird im Folgenden mit „BZVS“ bezeichnet.
(2) Der BZVS erstrebt die Zusammenfassung, Vertretung und Betreuung aller
Musiziergemeinschaften, Zupf- und Volksmusikvereine, Orchester, Ensembles und
Spielgemeinschaften sowie Wandervereine, denen ein Orchester angeschlossen ist,
im Saarland.
(3) Der BZVS hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Saarbrücken eingetragen;
(4) Der BZVS ist Landesverband des „Bund Deutscher Zupfmusiker e.V.“ im Sinne
dessen Satzung.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Neutralität
Der BZVS bekennt sich zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; er ist politisch und konfessionell nicht
gebunden.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der BZVS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der BZVS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des BZVS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BZVS. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des BZVS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder
– können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung erhalten.
§ 4 – Auftrag und Aufgaben
Zweck des BZVS ist die Förderung von Kunst und Kultur in Form der Zupf- und Volksmusik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
1. Pflege und Förderung der gemeinschaftsbildenden Zupf- und Volksmusik im
orchestralen und solistischen Bereich sowie die Erhaltung und Verbreitung der
Zupfmusik aus Vergangenheit und Gegenwart als Kunstgattung;
2. Vertretung gemeinsamer Interessen der angeschlossenen Mitglieder;
3. fachliche Betreuung und Förderung der Mitglieder;
4. Festigung der Völkerverständigung durch Zupf- und Volksmusik;
5. Gewinnung der Jugend für diese Musikgattung und die Förderung der Seniorenarbeit;
6. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Dirigenten und Vereinsvorstände;
7. planmäßige Musikausbildung der Jugend zur Sicherung des Nachwuchses sowie die
Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die Musiker der
Mitgliedsvereine;
8. Veranstaltung von Musikfesten und Wertungsspielen mit besonderer Zielsetzung; z.B.
„Saarländische Zupfmusiktage“;
9. Förderung der Zusammengehörigkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern,;
10. Ehrung verdienter Dirigenten, Musiker, Vorstandsmitglieder und Förderer der Zupf-
und Volksmusik;
11. Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Art und Kooperation mit
den anderen Musikverbänden;
12. Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit den staatlichen Institutionen der
Kulturförderung;
13. Veröffentlichung von BZVS – Informationen und solchen aus dem Vereinsgeschehen
in der Presse und Publikationen.
§ 5 – Arten der Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder des BZVS e.V., die bereits zum 31.12.2008 Mitglieder des Verbandes
gewesen sind, behalten ihre Mitgliedschaft im BZVS e.V. auch ohne die
Mitgliedschaft im BDZ zu erwerben. Der Status zum 31.12.2008 wird somit garantiert
und festgeschrieben.
(2) Der BZVS unterscheidet ordentliche Mitglieder und ruhende Mitglieder.
(3) Ordentliche Mitglieder können sein
a) Musiziergemeinschaften, Zupf- und Volksmusikvereine, Wandervereine,
denen ein Orchester angeschlossen ist, Orchester, Spielgemeinschaften,
Ensembles, Gitarrenchöre mit ihren aktiven und inaktiven Mitgliedern.
b) natürliche Personen als Einzelmitglieder
c) natürliche Personen als Ehrenmitglieder
(4) Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, welche nicht mehr aktiv an Konzerten
teilnehmen.
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft im BZVS erfolgt seit dem 01.01.2009 durch eine
Aufnahme als Mitglied im BDZ. Der Aufnahmeantrag ist deshalb schriftlich an den
Vorstand des BDZ zu richten. Nach der Satzung (§ 6) des BDZ kann der Interessent
dort als ordentliches Mitglied, als kooperatives Mitglied oder als außerordentliches
Mitglied aufgenommen werden. Für das Aufnahmeverfahren im BDZ findet § 7 der
Satzung des BDZ- Bundesverbandes Anwendung.
Nach der Aufnahme in den BDZ als Mitglied sind diese Interessenten automatisch
auch Mitglied im BZVS. Deren Mitgliederstatus im BZVS richtet sich nach § 5 dieser
Satzung.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des BDZ im
Einvernehmen mit dem Präsidenten des BZVS gemäß § 7 Abs. 2 der Bundessatzung
des BDZ.
(3) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der BZVS für die Mitgliederverwaltung und das
Verbandsleben erforderliche personenbezogene Daten auf (z. B.: Adresse, Alter,
Bankverbindung, musikalische Qualifikationen). Die Datenschutzverordnung des
BZVS regelt die Handhabe dieser Daten.
§ 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Auflösung, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem BZVS ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres
mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des
BZVS möglich.
(3) Mitglieder, die ihre durch diese Satzung auferlegten Pflichten trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder das Ansehen des BZVS schädigen oder
seinen Interessen zuwider handeln, können aus dem BZVS ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss befindet der Vorstand des BZVS nach Anhörung des
betroffenen Mitgliedes; der Bescheid darüber ergeht schriftlich und ist zu begründen.
Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, binnen eines
Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides die Generalversammlung des BZVS
schriftlich und unter Angabe der Gründe zur endgültigen Entscheidung anzurufen. In
diesem Fall ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten
Generalversammlung zu setzen. Diese kann mit 2/3 Mehrheit die Rechtmäßigkeit des
Ausschlusses bestätigen. Ansonsten ist der Ausschluss unwirksam.
Der Rechtsbehelf des Mitglieds gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands hat
aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den Fällen, in
denen die sofortige Vollziehung des Ausschlusses wegen eines überwiegenden
Interesses des Vereins von dem Vorstand ausdrücklich angeordnet worden ist.
(4) Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes erlöschen alle seine Rechte.
§ 8 – Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, durch ihre Vertreter (Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 3a) bzw.
persönlich (Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 3b und c) an der Generalversammlung des
BZVS teilzunehmen, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und Anträge zur
Beschlussfassung zu stellen. Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 4 haben in der
Generalversammlung kein Stimmrecht.
Die Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 4 sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen in
dem von den Organen des BZVS bestimmten Umfang zu nutzen.
Sie sind weiterhin berechtigt, an allen Veranstaltungen und Vergünstigungen des BZVS und
des BDZ (Lehrgänge, Musikfeste etc.) teilzunehmen.
§ 9 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des BZVS sind gehalten, diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen, den Beschlüssen seiner Organe Folge zu leisten und sie mitzutragen und an
der Generalversammlung teilzunehmen.
Die von der Generalversammlung für die Mitglieder nach § 5 Abs. 3, welche dem BZVS bis
spätestens zum 31.12.2008 beigetreten waren, festgelegten Beiträge sind bis zum 30. April,
spätestens jedoch bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, an den BZVS zu zahlen. Die
sonstigen Mitglieder sind beim BZVS beitragsfrei, solange sie auch Mitglied im BDZ sind.
Ansonsten haben auch sie den von der Generalversammlung festgelegten Beitrag zu den
vorgenannten Fristen an den BZVS zu zahlen. Die Ehrenmitglieder und die ruhenden
Mitglieder sind jedoch immer beitragsfrei.
Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 3a sind außerdem verpflichtet, die vom BZVS bzw. BDZ
benötigten Berichte über die Mitgliederzahlen und Vereinsangelegenheiten bis zu den
vorgenannten Terminen zu erstatten.
§ 10 – Organe
(1) Organe des BZVS sind:
Generalversammlung
Landesvorstand
Landesmusikbeirat
Landesjugendbeirat
(2) Die „BZVS NEWS“ dient auch als Verbandsorgan insbesondere zur Veröffentlichung
von Informationen des Vorstandes an seine Mitglieder.
(3) Versammlungen der Organe des Verbandes können auch als virtuelle oder hybride
Veranstaltung durchgeführt werden (unter Einbezug von Online-Verfahren). Der
Landesvorstand entscheidet über die Art der Vorstandssitzung oder
Generalversammlung nach beliebigem Ermessen.
Die Beiräte entscheiden über die Art der Beiratsversammlung.
Eine virtuelle Generalversammlung zum Zweck einer Satzungsänderung oder
Auflösung des Verbandes ist nicht zulässig.
§ 11 – Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist als oberstes beschließendes Organ die Versammlung
der Mitglieder des BZVS.
(2) Stimmberechtigt sind:
1. die Mitglieder des Vorstandes
2. die bevollmächtigten Delegierten der Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 3a
3. die Einzelmitglieder im Sinne des § 5 Abs. 3b und c
Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 3a haben das Recht, je zwei Delegierte zur
Generalversammlung zu entsenden, die dann beide jeweils eine Stimme haben. Die
Delegierten müssen, um das Stimmrecht ausüben zu können, dem Vorstand des
BZVS zu Beginn der Generalversammlung eine entsprechende schriftliche Vollmacht
(Delegiertenausweis) vorlegen.
(3) Ist ein Mitglied des Vorstandes gleichzeitig Delegierter zur Generalversammlung, so
hat er das Recht, zwei gültige Stimmen – einmal als Mitglied und einmal als Mitglied
des Vorstandes – abzugeben.
(4) Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen; im Übrigen
auch dann, wenn dies nach Ansicht des Vorstands die Vereinsinteressen erfordern
oder mindestens von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(5) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin. Die Einladung
kann insbesondere auch in elektronischer Form erfolgen.
(6) Die Generalversammlung wird von dem Präsidenten, oder im Falle seiner
Verhinderung, vom Vizepräsidenten geleitet.
§ 11a – Die Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich rechtzeitig vor der Generalversammlung die
gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der
Generalversammlung darüber schriftlich und mündlich einen Bericht. Dabei umfasst der
Prüfungsauftrag auch die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und
insbesondere ob die Ausgaben sachlich richtig sind.
Beanstandungen während der Prüfung haben die Kassenprüfer dem Vorstand umgehend
mitzuteilen.
§ 12 – Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des BZVS,
soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Es ergeben sich vor allem folgende Aufgaben:
• Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte sowie insbesondere die Berichte
des Schatzmeisters und der Kassenprüfer;
• Bestellung von zwei Kassenprüfern und ihren Stellvertretern; diese dürfen keinem Organ
des BZVS angehören;
• Entlastung und Neuwahl des Vorstandes;
• Festlegung des BZVS – Mitgliedsbeitrages;
• Erledigung ordnungsgemäß vorgelegter Anträge;
• Endgültige Entscheidung bzgl. des Ausschlusses eines Mitgliedes (§ 7);
• Beschlussfassung über die Auflösung des BZVS;
• Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
§ 13 – Verlauf der Generalversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit
einfacher Mehrheit, d.h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst;
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen; auf Antrag von
mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist verdeckt
abzustimmen. Bei Wahlen genügt auch der Antrag eines der zur Wahl stehenden
Kandidaten.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich; entsprechende Beschlüsse können nur gefasst werden, sofern ein
Antrag zur Tagungsordnung vorliegt.
(5) Blockabstimmungen sind für die Wahl des Gesamtvorstandes und von Beiräten
möglich.
§ 14 – Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
– der Präsident
– der Vizepräsident
– der Schatzmeister
– der Landesmusikleiter
– der Landesjugendleiter
– der Landesseniorenbeauftragte
– die Ehrenpräsidenten des BZVS
– maximal 10 Beisitzer
– je ein Vertreter der BZVS-Landesorchester
– der jeweilige Landesvorsitzende der „JMS“ oder im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter, der über die Mitgliederversammlung der JMS eigenständig gewählt
wird
(2) Die Vertreter der BZVS-Landesorchester werden von den Angehörigen der jeweiligen
Orchester der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands
im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(4) Dem Vorstand obliegen die Führung und Verwaltung des BZVS, insbesondere hat er
– im Sinne der in § 4 bezeichneten Aufgaben aktiv zu sein;
– die Generalversammlung vorzubereiten;
– die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten und auszuführen;
– über Ehrungen (§ 18) zu befinden;
– Rechnungen über Ein- und Ausgaben vorzulegen und den Jahreswirtschaftsplan
aufzustellen;
– eine sparsame, ordentliche Haushaltsführung zu gewährleisten.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die in den vom
Präsidenten (im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten) in Textform einzuberufenden
Sitzungen gefasst werden. Der Vorstand ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangen.
Der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) leitet die Vorstandssitzung. Der
Vorstand ist bei jeder ordnungsgemäß eingeladenen Vorstandssitzung beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.
§ 15 – Landesmusikbeirat
Der Landesmusikbeirat unterstützt den Vorstand durch fachliche Beratung. Er hat alle
musikalischen Veranstaltungen, Seminare für die Aus- und Fortbildung von Dirigenten und
Musikern zu planen und durchzuführen.
Dieser Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und sollte die einzelnen Sparten, wie
Mandoline, Gitarre, Zither, Blockflöte etc. vertreten; die dem Vorstand angehörenden
Vertreter der jeweiligen Landesorchester im BZVS e.V. sind ebenfalls Mitglieder.
Vorsitzender ist der Landesmusikleiter/-in.
Die Berufung der Mitglieder des Landesmusikbeirats, mit Ausnahme der Vertreter der
Landesorchester, erfolgt auf Vorschlag des Landesmusikleiters durch den Vorstand. Der
Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) haben Stimmrecht in diesem Ausschuss.
Der Vorstand ist von den Beschlüssen zu unterrichten.
§ 16 – Landesjugendbeirat
Der Landesjugendbeirat setzt sich zusammen aus dem Landesjugendleiter und den
Jugendvertretern aus den Mitgliedsvereinen und Landesjugendorchestern des Verbandes.
Vorsitzender des Landesjugendbeirates ist der Landesjugendleiter.
Der Präsident und/ oder ein Vertreter des Vorstandes können an den Sitzungen des
Landesjugendbeirates beratend teilnehmen.
Aufgaben des Landesjugendbeirates sind:
– gemeinsame Ziele der Jugendarbeit entwickeln und koordinieren;
– jugendpflegerische und musikerzieherische Maßnahmen ergreifen und unterstützen;
– den Vorstand und den Landesmusikbeirat bei der Jugendarbeit zu beraten und den
Landesjugendleiter auf der Generalversammlung zur Wahl vorzuschlagen;
– die Verbindung zu anderen Jugendverbänden herzustellen und zu pflegen;
– die Vertretung des BZVS in der Jugendorganisation der Laienmusikverbände des
Saarlandes „JMS“.
§ 17 – Jugendvertretung
Die Jugend im BZVS (Mitglieder bis 30 Jahre) sind in „Junge Musiker Saar“ (JMS) organisiert,
der Jugendorganisation der saarländischen Laienmusikverbände.
§ 18 – Ehrungen
Einzelpersonen, die sich um die saarländische Zupf- und Volksmusik verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern oder
Ehrenpräsidenten ernannt werden.
Es gilt die vom Vorstand erlassene und von der Generalversammlung genehmigte
Ehrenordnung des BZVS und die Ehrungsordnung des BDZ.
Anträge auf Ehrungen durch den BZVS oder den BDZ sind rechtzeitig, mindestens drei
Monate vor dem Termin, über den Beauftragten des Vorstandes schriftlich einzureichen.
§ 19 – Ehrenämter
Die Tätigkeit in allen Organen des BZVS ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können
Vereinsämter, dies gilt insbesondere für Vorstandsämter, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
bis zur in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Höhe ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Generalversammlung.
Im Übrigen haben die Angehörigen der Organe des BZVS einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 20 – Vertretung
Der BZVS wird durch seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Diese Vertretungsbefugnis erstreckt sich nur auf Rechtsgeschäfte und
Handlungen, die im Rahmen des Vereinszwecks liegen.
§ 21 – Haftungsbegrenzung
Eine Person, die für den BZVS z. B. in einem seiner Organe unentgeltlich tätig ist oder für
ihre Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein
für einen in Wahrnehmung ihrer jeweiligen Amtspflichten verursachten Schaden nur bei
Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Ist eine solche Person einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Amtspflichten
verursachten Schadens verpflichtet, so kann sie von dem Verein die Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
§ 22 – Auflösung
(1) Die Auflösung des BZVS kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Ein entsprechender
Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind und
hiervon mindestens 3⁄4 einer Auflösung zustimmen.
(2) Wird die erforderliche Vertreterzahl auf der zur Entscheidung über die Auflösung des
BZVS einberufenen Generalversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb von vier
Wochen erneut eine Generalversammlung einzuberufen, auf der dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit einer 3⁄4 Mehrheit die
Auflösung beschlossen werden kann.
(3) Bei Auflösung des BZVS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des BZVS an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Kunst und Kultur in der Form der Zupf- und Volksmusik.
§ 23 – Niederschrift
Über den Ablauf aller Zusammenkünfte der Organe des BZVS ist eine Niederschrift zu
fertigen. Datum, Tagungsort, Gegenstände der Beschlussfassung, Beschlüsse im Wortlaut
und Abstimmungsergebnisse müssen aus der Niederschrift ersichtlich sein. Der Niederschrift
ist die Anwesenheitsliste beizufügen.
Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 24 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung am 29.08.2022 in Ottweiler beschlossen.
Sie wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 BGB); die Satzung vom
08.03.2013 verliert damit gleichzeitig ihre Gültigkeit.
Saarbrücken, den 29.08.2022